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Fünfkommasechs hat Neunzehnzwo!

Published in fünfkommasechs.de
Mit diesem Gutachten eines freundlichen sogenannten Vollsachverständigen beim TÜV läßt sich bei der Zulassungsstelle nun folgende Eintragung in den Fahrzeugschein vornehmen: "zu 15.1/15.2: auch gen. 225/60R15 96W a.DB-Felge 7Jx15H2 ET25" Heißt: es ist fortan gestattet, daß mein Fahrzeug auf marginal breiteren Reifen mit einem leicht geringeren Abrollumfang auf den originalen 15-Zoll-Kanaldeckelfelgen durch die Lande rollt. Der Erteilung einer HU-Plakette steht nun nichts mehr im Wege –...

Neunzehnzwo

Mit diesem Gutachten eines freundlichen sogenannten Vollsachverständigen beim TÜV läßt sich bei der Zulassungsstelle nun folgende Eintragung in den Fahrzeugschein vornehmen:

"zu 15.1/15.2: auch gen. 225/60R15 96W a.DB-Felge 7Jx15H2 ET25"

Heißt: es ist fortan gestattet, daß mein Fahrzeug auf marginal breiteren Reifen mit einem leicht geringeren Abrollumfang auf den originalen 15-Zoll-Kanaldeckelfelgen durch die Lande rollt. Der Erteilung einer HU-Plakette steht nun nichts mehr im Wege – leider gilt dies aber nach wie vor nur für mein Fahrzeug und kein baugleiches anderes.

Eine allgemeine Regelung gemäß eines Umrüstkatalogs bzw. eines Teilegutachtens des Herstellers bezüglich dieser Reifen-Felgen-Kombination ist nicht in Sicht. Ergo läuft jeder 560er-Fahrer mit ähnlicher Bereifung und ohne entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein Gefahr, seinen Versicherungsschutz im Schadensfalle zu verlieren. Denn auch wer beim letzten Mal – wie ich – mit diesen nicht vom Herstellern so freigegebenen Rädern unbescholten durch den TÜV gekommen ist, besitzt faktisch trotzdem keine Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug, da bei näherer Überprüfung kein Einzelgutachten der Räder vorliegt. Theoretisch kann dies schon bei der nächsten allgemeinen Verkehrskontrolle zum Problem werden.

Daß im Schadensfall ein gegenerischer Gutachter ersteinmal schlüssig nachweisen müßte, daß der Unfallhergang ursächlich mit den "unzulässigen" Reifen zusammenhing, was schwerlich der Fall sein dürfte, ist ein kleiner Trost, aber sicher keine Basis für Rechtssicherheit. Und die gilt es vor der Versicherungsgesellschaft besser zu haben. Je höher der Schaden beim Unfallgegner, desto unanfechtbarer sollten die eigenen Papiere sein.

Für das nautikblaue Sternenschiff ist dies nun vorerst wieder gegeben! Das gesamte Procedere dauerte etwa eine halbe Stunde und war für Fahrer und Fahrzeug absolut schmerzfrei. Kostenpunkt für das Gutachten gemäß Paragraph Neunzehnzwo: 53 Euro. Dennoch wäre es nach wie vor wünschenswert, fände sich eine allgemeine Regelung dieses (Non-)Problems. Wir bleiben dran!


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