Lange Zeit konnte ich diese Frage auch nicht final beantworten. Nun hat aber ein User dieser Seite (Danke Herr K.) sich die Mühe gemacht dies zu recherchieren, da dass über Holland nach Frankreich eingeführte Fahrzeug nachverzollt werden sollte. Die rechtliche Situation ist für jedes EU-Mitgliedsland jedoch identisch. Hurra, endlich ein handfester Vorteil der Europäischen Union!
Herr K. hatte die französische Botschaft in Berlin angeschrieben und folgende Antwort erhalten:
… das zuständige Fachreferat der frz. Zollgeneraldirektion hat uns mitgeteilt, dass Sie die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich nicht in Frankreich entrichten müssen, da das Fahrzeug gebraucht ist und in Holland in den freien Verkehrt überführt wurde.
Eigentlich brauchen Sie keine Förmlichkeiten beim französischen Zollamt durchzuführen (das Formular 846A brauchen Sie nicht). Bevor Sie die Zulassung des Fahrzeuges bei der Prefecture beantragen, brauchen Sie nur zum örtlich zuständigen Finanzamt zu gehen, um von dort einen s.g. Quittus fiscal zu erhalten.
Folgendes hatte er im Vorwege noch recherchiert:
Nach Auskunft des europäischen Parlaments kann ich mir aussuchen über welches europäische Land ich waren in die EU importiere. Der Einfuhrzoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer wird beim Eintritt in die EU-Zone nach dem Recht des Eintrittslandes entrichtet.
Rechtliche Grundlage ist demnach der “Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” und hier Art. 28 (I), sowie Art. 30 ff und Art. XXIV ...
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