Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken wurde ein Fall verhandelt, bei dem es zu einem Unfall auf einer Vorfahrtsstraße gekommen war. Ein Autofahrer fuhr aus der Seitenstraße heraus, da das auf der Vorfahrtsstraße fahrende Fahrzeug den Blinker zum Abbiegen gesetzt hatte. Da das Fahrzeug aber nicht abgebogen ist, kam es zum Unfall. Nun klagte der Fahrzeughalter aus Seitenstraße auf Schadensersatz, da
der andere Verkehrsteilnehmer trotz Blinker nicht abgebogen ist.
Die
Richter des OLG wiesen Klage jedoch ab und stellten klar, dass sich der
Verkehrsteilnehmer nicht allein auf den Blinker verlassen darf. Das
Schadensrisiko liegt bei demjenigen Autofahrer, der die Vorfahrt zu
beachten hat und zudem sei ein versehentlich gesetzter Blinker kein
Verkehrsverstoß. (Bild:Archiv)